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Artikel 4 – Eingriff in Daten Übereinkommen über Computerkriminalität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Artikel 4 – Eingriff in Daten

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um das unbefugte Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdrücken von Computerdaten, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

2 Eine Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, als Voraussetzung vorzusehen, dass das in Absatz 1 beschriebene Verhalten zu einem schweren Schaden geführt haben muss.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142860

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