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Artikel 4 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 4

Einfuhrzölle

  1. 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
  2. 2. Die Einfuhrzölle werden entsprechend dem nachstehenden Zeitplan schrittweise reduziert und letztendlich abgeschafft:

    (a) Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen

    die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, ausgenommen für in Anhang III spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgeschafft werden.

(b) (i) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem

EFTA-Staat, die in Anhang IV aufgeführt werden,

angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:

bei Inkrafttreten des auf ein Drittel des

Abkommens: Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1994: auf Null

(ii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem

EFTA-Staat, die nicht in Anhang IV oder V aufgeführt

werden, angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise

reduziert:

am 1. Jänner 1995: auf zwei Drittel des

Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1996: auf ein Drittel des

Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1997: auf Null

(iii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem

EFTA-Staat, die in Anhang V aufgeführt werden, angewandte

Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:

am 1. Jänner 1995: auf 90% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1996: auf 75% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1997: auf 60% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1998: auf 45% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1999: auf 30% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 2000: auf 15% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 2001: auf Null

  1. 3. Der Gemeinsame Ausschuß kann sich auf frühere Termine als die im vorstehenden Zeitplan angeführten einigen.

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