Artikel 4
Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt'':
- a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnnen worden sind,
- b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
- c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
- d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
- e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
- f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
- g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,
- h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I,
- i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,
- j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
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