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Artikel 4 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 4

Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt'':

  1. a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnnen worden sind,
  2. b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
  3. c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
  4. d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
  5. e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
  6. f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
  7. g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,
  8. h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I,
  9. i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,
  10. j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

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