Artikel 4
Rolle der Landwirte
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass insbesondere in den Berggebieten die Landwirtschaft im Laufe der Jahrhunderte die Landschaft geprägt und ihr historischen Charakter sowie kulturellen Wert verliehen hat. Die Landwirte sind deshalb auch in Zukunft auf Grund ihrer multifunktionalen Aufgaben als wesentliche Träger der Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft anzuerkennen und in die Entscheidungen und Maßnahmen für die Berggebiete einzubeziehen.
Schlagworte
Naturlandschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002262
Dokumentnummer
NOR40036487
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