Artikel 4 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 4

Artikel 4. Auf den Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure und der Ausübung anderer freier Berufe finden die Bestimmungen des vorstehenden Artikels nur insoweit entsprechende Anwendung, als die Ausübung der Berufstätigkeit in dem anderen Staate von einem festen Mittelpunkte (Betriebsstätte, z. B. Kanzlei, Ordinationsraum u. s. w.) aus stattfindet.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041500

alte Dokumentnummer

N3192538416J

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