Artikel 4
Artikel IV. Vermächtnisse, die nicht einen bestimmten Gegenstand betreffen, werden auf das im Artikel II bezeichnete Vermögen angerechnet, soweit dieses ausreicht, gegebenenfalls im Verhältnisse des Wertes der in den beiden Staaten sich befindenden Vermögensbestandteile dieser Art. Ein hiebei nicht gedeckter Rest solcher Vermächtnisse wird auf das im Artikel I bezeichnete Nachlaßvermögen angerechnet, gegebenenfalls im Verhältnisse des Wertes der in beiden Staaten sich befindenden Vermögensgegenstände dieser Art.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003750
Dokumentnummer
NOR12041520
alte Dokumentnummer
N3192538436J
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