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Artikel 4 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 4

Abweichungen

§ 1.

Die Mitgliedstaaten können Abkommen schließen, die Abweichungen von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften für Beförderungen ausschließlich zwischen zwei beiderseits der Grenze gelegenen Bahnhöfen vorsehen, wenn sich zwischen ihnen und der Grenze kein weiterer Bahnhof befindet.

§ 2. Für Beförderungen zwischen zwei Mitgliedstaaten im Transit durch einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, können die beteiligten Staaten Abkommen schließen, die von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen.

§ 3. Vorbehaltlich anderer völkerrechtlicher Vorschriften können zwei oder mehrere Mitgliedstaaten untereinander die Bedingungen festlegen, unter denen Beförderer im Verkehr zwischen diesen Staaten zur Beförderung von Personen, Gepäck, Tieren und Fahrzeugen verpflichtet sind.

§ 4. Die Abkommen gemäß den §§ 1 bis 3 sowie ihre Inkraftsetzung werden der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr mitgeteilt. Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet hierüber die Mitgliedstaaten und die interessierten Unternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20010010

Dokumentnummer

NOR40198196

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