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Artikel 4 Clearingübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.1936

Artikel 4

Artikel 4. Für alle bei den beiderseitigen Notenbanken durchzuführenden Erläge und Auszahlungen wird der Kurs des türkischen Pfunds zum österreichischen Schilling gemäß dem letztgenannten Kurs für Auszahlungen Paris im österreichischen Privatclearing und auf Grund der amtlichen Parität des französischen Franken zum türkischen Pfund festgesetzt (gegenwärtig 1 türkisches Pfund gleich 12,06 französische Franken).

Die Österreichische Nationalbank wird täglich der Zentralbank der türkischen Republik den Kurs des österreichischen Schillings zum französischen Franken, wie er im Privatclearing notiert wird, drahten.

Österreichische oder türkische Forderungen, die auf andere Währungen als der österreichische Schilling oder das türkische Pfund lauten, werden zunächst zum Schlußkurs der Pariser Börse vom Vortag in französische Franken umgerechnet. Der Gegenwert in österreichischen Schillingen oder in türkischen Pfunden wird hierauf auf Grund des Kurses vom gleichen Tage für Zahlungen Paris im österreichischen Privatclearing, beziehungsweise auf Grund der amtlichen Parität des französischen Franken zum türkischen Pfund festgestellt.

Die Österreichische Nationalbank und die Zentralbank der türkischen Republik werden einander wechselseitig von Tag zu Tag über die bei ihnen geleisteten Einzahlungen benachrichtigen.

Die Mitteilung über die Einzahlung hat den Betrag in österreichischen Schillingen, beziehungsweise in türkischen Pfunden sowie die nötigen Angaben zur Ermöglichung der entsprechenden Zahlungen an die Gläubiger zu enthalten.

Falls eine Forderung weder auf österreichische Schilling noch auf türkische Pfunde lauten sollte, ist auch der Betrag der betreffenden Devise in den vorerwähnten Mitteilungen anzugeben.

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