Artikel 4 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Artikel 4

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der Gemeinden und Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.

(2) Abs. 1 tritt mit 1. September 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40032157

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