Artikel 4
Artikel 4. Wenn die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, außerhalb des Gebietes des ersuchenden Staates begangen wurde, wird die Auslieferung nur dann bewilligt werden, wenn die Gesetzgebung des ersuchten Staates unter gleichen Umständen die Verfolgung einer gleichartigen, außerhalb seines Gebietes begangenen Tat zuließe.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
10001805
Dokumentnummer
NOR40007409
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