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Artikel 4 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel 4

Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat gefällten Entscheidung kann versagt werden:

  1. (a) wenn sie der öffentlichen Ordnung des anderen Vertragsstaates widerspricht,
  2. (b) wenn eine Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien in dem anderen Vertragsstaat ergangen ist,
  3. (c) wenn eine Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien in einem dritten Staat ergangen ist und diese Entscheidung in dem anderen Vertragsstaat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übereinkunft anzuerkennen ist,
  4. (d) wenn ein Verfahren wegen desselben Gegenstandes zwischen denselben Parteien vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen wurde,
  5. (e) wenn die Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen ist, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, und das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten nicht gemäß dem Gesetz des Entscheidungsstaates zugestellt worden ist oder der Beklagte vom Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen.

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