Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß- und Übergangsdienst; Tarifschnittpunkt
(1) Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen derart zu regeln, daß hiedurch eine rasche und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.
(2) Die Übergabe und Übernahme von Reisegepäck, Expreßgut, Gütern, Wagen, Lademitteln, Behältern, Paletten und den dazugehörigen Beförderungspapieren erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4 dieses Abkommens in den Betriebswechselbahnhöfen.
(3) Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden Züge werden, soweit sie die Staatsgrenze überschreiten, von der Nachbarverwaltung nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren Triebfahrzeugen und ihrem Personal bis zum Betriebswechselbahnhof geführt.
(4) In den Betriebswechselbahnhöfen gelten die Vorschriften der Eigentumsverwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes die Vorschriften der Nachbarverwaltung angewendet werden.
(5) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates. Die Eisenbahnverwaltungen haben das zur Sicherheit des Betriebes erforderliche Einvernehmen herzustellen.
(6) Der Tarifschnitt liegt für alle Grenzübergänge auf der Staatsgrenze.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)