vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 4

Ein gleichgehaltenes Prüfungszeugnis verleiht der im Prüfungszeugnis angeführten Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte, die mit dem gleichgehaltenen Prüfungszeugnis dieser anderen Seite verbunden sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)