ARTIKEL 4
Interne Reformen
Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zusammen:
- a) bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit,
- b) bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
- c) bei weiteren Fortschritten im Bereich der Justiz- und Rechtsreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz von Justiz, Strafverfolgung und Rechtsdurchsetzung,
- d) bei der Stärkung der Verwaltungskapazität und bei der Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsbehörden,
- e) bei der Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und bei der Entwicklung eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes und
- f) bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung, und bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des VN-Übereinkommens gegen Korruption von 2003.
Schlagworte
Justizreform
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259757
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