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Artikel 4 Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 4

Art und Umfang der Hilfeleistung

  1. 1.Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden abgesprochen werden.2.Die ersuchende Behörde stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache.3.Hilfsmannschaften können zur Bekämpfung von Bränden, nuklearen oder chemischen Gefahren sowie von sonstigen Katastrophen und schweren Unglücksfällen, insbesondere für medizinische Hilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmäßige Instandsetzung eingesetzt werden. Sie sollen über die hiezu erforderliche Ausbildung und über die notwendigen Ausrüstungsgegenstände verfügen.4.Der Transport von Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.

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