Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Gebieten des Verkehrs, auch auf der Donau, ergreifen. Sie werden in diesem Sinne die Tätigkeit der Personenbeförderungs- aber auch Reisebürounternehmungen ihrer Staaten, insbesondere auch Kooperationsverträge zwischen diesen Unternehmungen, fördern und unterstützen. Die Ungarische Volksrepublik wird bestrebt sein, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge *), das am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurde und das die Republik Österreich bereits ratifiziert hat, im Straßenverkehr mit Österreich anzuwenden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956
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