Artikel 4
- 1. Dieses Abkommen kann schriftlich auf der Grundlage einer gegenseitigen Vereinbarung beider Vertragsparteien abgeändert oder ergänzt werden.
- 2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
- 3. Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei, was durch den Austausch von Noten bestätigt wird. Das Abkommen tritt mit dem Ablauf des dreißigsten Tages ab dem Tag der Zustellung der späteren Note in Kraft.
Erstellt in Wien, am 23. Jänner 2009 in zweifacher originaler Ausfertigung jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleiche Gültigkeit besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
20006216
Dokumentnummer
NOR40104378
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