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ARTIKEL 4 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage X

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 4

Die Kommission verhandelt und entscheidet die bei ihr anhängigen Sachen in der Besetzung von drei ständigen Mitgliedern und den zusätzlichen Mitgliedern, falls solche für das Verfahren ernannt sind. Folgende ständige Mitglieder der Kommission wirken in den Verfahren mit:

  1. a) Ein Vorsitzender, als welcher der Präsident des Schiedsgerichtshofes oder, falls dieser abwesend ist oder es angeordnet hat, der Vizepräsident des Schiedsgerichtshofes amtiert;
  2. b) Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden aus der Zahl der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ernannten ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt wird;
  3. c) Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden aus der Zahl der anderen ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt wird; jedoch muß in Verfahren, in denen
  1. i) eine Regierung eines Gläubigerstaates, der das Recht zur Ernennung eines ständigen Mitglieds zusteht, oder
  2. ii) eine Person, welche die Staatsangehörigkeit eines solchen Staates besitzt oder dort ansässig ist,
  1. als Partei beteiligt ist, das von der Regierung des in Betracht kommenden Staates ernannte ständige Mitglied mitwirken. Wären nach dieser Bestimmung mehrere ständige Mitglieder zur Mitwirkung berufen, so bestimmt der Vorsitzende, welches von ihnen mitwirken soll.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003558

Dokumentnummer

NOR40055432

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