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ARTIKEL 4 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

ARTIKEL 4

SICHERHEITSKLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

(1) Jede klassifizierte Information, die im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, wird mit der entsprechenden Sicherheitsklassifizierungsstufe gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der Parteien gekennzeichnet.

(2) Die folgenden Klassifizierungsstufen sind gleichwertig:

Republik Österreich

Republik Finnland

Englische Übersetzung

STRENG GEHEIM

ERITTÄIN SALAINEN

oder

YTTERST HEMLIG

“top secret"

GEHEIM

SALAINEN

oder

HEMLIG

“secret"

VERTRAULICH

LUOTTAMUKSELLINEN

oder

KONFIDENTIELL

“confidential"

EINGESCHRÄNKT

KÄYTTÖ RAJOITETTU

oder

BEGRÄNSAD TILLGÅNG

"restricted"

   

(3) Der Empfänger stellt sicher, dass Klassifizierungen, außer wie durch die herausgebende Partei schriftlich genehmigt, nicht abgeändert oder widerrufen werden. Die herausgebende Partei informiert den Empfänger unverzüglich über jede Abänderung oder jeden Widerruf der Sicherheitsklassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010199

Dokumentnummer

NOR40201982

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