Artikel 4
Artikel IV. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025
Gesetzesnummer
10001798
Dokumentnummer
NOR12024027
alte Dokumentnummer
N2193228413S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
