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Artikel 4 Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1934

Artikel 4

Artikel IV. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

10001798

Dokumentnummer

NOR12024027

alte Dokumentnummer

N2193228413S

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