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Artikel 4 Abkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2002

ARTIKEL VIER

Artikel 4

VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDEPARTEIEN

Die Entsendeparteien

  1. 4.1 respektieren das Recht des Gastgeberstaates;
  2. 4.2 stellen so weit wie möglich sicher, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden;
  3. 4.3 benachrichtigen den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände, die die Gewährung des HNS betreffen, einschließlich der Anzahl des Personals und der Ausrüstung, die an der Übung teilnehmen werden;
  4. 4.4 informieren den Gastgeberstaat, wer als deren autorisierter Vertreter im Hinblick auf HNS tätig wird;
  5. 4.5 sind für die Disziplin ihres Personals verantwortlich;
  6. 4.6 nehmen an der Übung teil und benützen die Einrichtungen des Gastgeberstaates im Einklang mit diesem Abkommen;
  7. 4.7 vergüten dem Gastgeberstaat alle auf Ersuchen erbrachten Leistungen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist;
  8. 4.8 stellen vor der Übung Listen jener Ausrüstung zur Verfügung, die in das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates gebracht wird, einschließlich deren Art und Zahl; während der Übung werden diese Listen auf dem laufenden Stand gehalten;
  9. 4.9 stellen vor der Übung Listen des an der Übung teilnehmenden Personals zur Verfügung, einschließlich dessen Namen, Dienstgrad, Funktion und Sicherheitsfreigabe.

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