Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2003 und 2004 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Diese Vereinbarung endet mit der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002 und tritt damit mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20003928
Dokumentnummer
NOR40062230
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