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Artikel 49 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 49

Artikel 49

Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

(1) Die Personen, die nach diesem Vertrag Vorrechte und Immunitäten genießen, sind ungeachtet derselben verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates einschließlich der Verkehrs- und Versicherungsvorschriften für Kraftfahrzeuge zu beachten.

(2) Die nach diesem Vertrag eingeräumten Vorrechte und Immunitäten werden den Konsulaten sowie den begünstigten Personen ausschließlich zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährt und dürfen nicht zu Zwecken benützt werden, die mit diesen Aufgaben unvereinbar sind.

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