Artikel 49
Mit diesem Abkommen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)