Artikel 49
RECHTSSTELLUNG
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die unbeschränkte Fähigkeit,
- (i) Verträge zu schließen;
- (ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen; sowie
- (iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075119
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