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Artikel 49 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 49

RECHTSSTELLUNG

Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die unbeschränkte Fähigkeit,

  1. (i) Verträge zu schließen;
  2. (ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen; sowie
  3. (iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075119

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