Artikel 49 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 49

Die Regierungen der EFTA-Staaten können, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist auf Antrag oder nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde im gegenseitigen Einvernehmen das Hauptabkommen und die Protokolle 1 bis 4 sowie 6 und 7 ändern. Eine solche Änderung ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten und tritt nach Zustimmung aller EFTA-Staaten in Kraft. Die Zustimmungsurkunden sind bei der Regierung von Schweden zu hinterlegen die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080066

alte Dokumentnummer

N5199319306L

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