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Artikel 48 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 48

Anlagen

1. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.

2. Die Anlagen können von Zeit zu Zeit von den Vertragsstaaten revidiert werden. Solche Revisionen gründen sich auf wissenschaftliche und technische Überlegungen. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 45 wird einer Revision einer Anlage, die auf einer Sitzung der Vertragsstaaten einstimmig angenommen wurde, in dieses Übereinkommen eingefügt und gilt vom Zeitpunkt seiner Annahme oder jedem anderen, in der Revision angegebenen Zeitpunkt. Wird eine Revision einer Anlage auf einer solchen Sitzung nicht einstimmig angenommen, so findet das Verfahren für Änderungen nach Artikel 45 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062424

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