vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 48 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2020

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2020

Artikel 48

Auskunftsrecht und Akteneinsicht

(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte über Angelegenheiten einzuholen, die Gegenstand einer Verhandlung des Landtages sind. Hiebei ist im Amt der Burgenländischen Landesregierung die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten oder Aktenbestandteile, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.

(2) Wird dem Begehren des Mitgliedes des Landtages nicht entsprochen, so hat auf dessen Verlangen das Mitglied der Landesregierung dies im Landtag zu begründen.

08.07.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte