Kapitel VIII
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND PRIVILEGIEN
Artikel 48
ZWECK DES KAPITELS
Um es der Bank zu ermöglichen, in wirksamer Weise ihren Zweck zu erfüllen und die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen, sind ihr im Gebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitäten, die Befreiungen und die Privilegien, die in diesem Kapitel angeführt sind, einzuräumen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075118
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