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Artikel 48 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Kapitel VIII

RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND PRIVILEGIEN

Artikel 48

ZWECK DES KAPITELS

Um es der Bank zu ermöglichen, in wirksamer Weise ihren Zweck zu erfüllen und die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen, sind ihr im Gebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitäten, die Befreiungen und die Privilegien, die in diesem Kapitel angeführt sind, einzuräumen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075118

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