Artikel 47
(1) Bei der Anwendung dieses Übereinkommen unterläßt der Empfangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten.
(2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,
- a) wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigene Mission einschränkend angewandt wird;
- b) wenn Staaten auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung einander eine günstigere Behandlung gewähren als es nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.
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