Artikel 47
Disziplinarmaßnahmen
Gegen einen Richter, Ankläger, Stellvertretenden Ankläger, Kanzler oder Stellvertretenden Kanzler, der eine weniger schwere Verfehlung als die in Artikel 46 Absatz 1 genannte begangen hat, werden in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Disziplinarmaßnahmen ergriffen.
Schlagworte
Verfahrensordnung
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002156
Dokumentnummer
NOR40034767
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