Artikel 47
Befreiung der Vermögenswerte von Zugriff
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jede andere Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzesweg befreit.
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