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Artikel 47 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 47

Befreiung der Vermögenswerte von Zugriff

Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jede andere Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzesweg befreit.

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