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Artikel 46 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 46

Nachlaßvermögen von Reisenden

Ist ein Angehöriger eines Vertragsstaates, der im anderen Vertragsstaat keinen Wohnsitz gehabt hat, dort während einer Reise oder eines nur verübergehenden Aufenthaltes gestorben, so haben die Behörden dieses Vertragsstaates die von ihm mitgeführten Gegenstände der diplomatischen oder der zuständigen konsularischen Vertretungsbehörde auszufolgen, sofern dem nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere Bestimmungen über die Ausfuhr oder solche des Devisenrechtes, entgegenstehen. Die Vertretungsbehörde hat nach Maßgabe des Wertes der übergebenen Gegenstände für die Berichtigung der vom Verstorbenen während der Reise oder des vorübergehenden Aufenthaltes gemachten Schulden vorzusorgen.

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