Artikel 46
Erschwerende Umstände
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des internen Rechts bei der Bemessung der Strafe für die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt werden können:
- a) Die Straftat wurde gegen eine frühere oder derzeitige Ehefrau oder Partnerin im Sinne des internen Rechts beziehungsweise gegen einen früheren oder derzeitigen Ehemann oder Partner im Sinne des innerstaatlichen Rechts oder von einem Familienmitglied, einer mit dem Opfer zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung missbrauchenden Person begangen;
- b) die Straftat oder mit ihr in Zusammenhang stehende Straftaten wurden wiederholt begangen;
- c) die Straftat wurde gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftig gewordene Person begangen;
- d) die Straftat wurde gegen ein Kind oder in dessen Gegenwart begangen;
- e) die Straftat wurde von zwei oder mehr Personen gemeinschaftlich begangen;
- f) der Straftat ging ein extremer Grad an Gewalt voraus oder mit ihr einher;
- g) die Straftat wurde unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen;
- h) die Straftat führte zu schweren körperlichen oder psychischen Schäden bei dem Opfer;
- i) der Täter beziehungsweise die Täterin ist bereits wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164720
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