Artikel 46.
Diese Konvention kann auf Antrag der Mehrheit der Signatarstaaten abgeändert werden. Ein solcher Antrag ist an die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zu richten, die ehestens eine Konferenz aller Signatarstaaten einzuberufen hat. Die abgeänderten Bestimmungen treten erst nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden von sechs Signatarstaaten dieser Konvention in Kraft.
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