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Artikel 46 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Artikel 46

Notifikationen

Der Generaldirektor benachrichtigt alle Hohen Vertragsparteien und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden sowie von den in Artikel 45 vorgesehenen Kündigungen.

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