vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 46 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Artikel 46

(1) Jede Hohe Vertragschließende Partei hat vor Inkrafttreten dieses Vertrages der anderen Partei mitzuteilen, welche Teile ihrer Gebiete als Gebietseinheiten im Sinne aller oder einiger Artikel des Vertrages anzusehen sind, und im letzteren Fall für welche Artikel.

(2) Jede Hohe Vertragschließende Partei kann jederzeit nach Inkrafttreten des Vertrages die gemäß Absatz 1 getroffenen Regelungen abändern. Jede derartige Abänderung oder weitere Abänderung seitens einer der beiden Parteien ist der anderen Partei zu notifizieren und tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation durch die andere Partei in Kraft.

(3) Jede Mitteilung auf Grund dieses Artikels hat schriftlich auf diplomatischem Wege zu ergehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006423

alte Dokumentnummer

N1196413746R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)