Artikel 46
Artikel O - Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts
- a)jede Unterzeichnung;b)jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;c)jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach Artikel K;d)jede Erklärung in Anwendung der Artikel A Absätze 2 und 3, Artikel D Absätze 1 und 2, Artikel F Absatz 2 und Artikel L Absätze 1, 2, 3 und 4;e)jede Änderung nach Artikel J;f)jede Kündigung nach Artikel M;g)jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dieser Charta.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese revidierte Charta unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 3. Mai 1996 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlautgleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts beglaubigte Abschriften.
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