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Artikel 46 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 46

Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vor.

(2) Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt.

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