Artikel 46
Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vor.
(2) Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)