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Artikel 45. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 45.

Alle Streitfälle zwischen Signatarstaaten dieser Konvention hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung der Konvention sind, sofern sie nicht in direkten Verhandlungen beigelegt werden, auf Antrag einer der Streitparteien einer Schlichtungskommission vorzulegen, die aus einem Vertreter jeder Streitpartei und einem dritten Mitglied besteht, das der Präsident der Donaukommission, oder falls dieser Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, die Donaukommission aus dem Kreise der Staatsangehörigen eines Staates, der nicht Streitpartei ist, ernennt.

Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003762

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