Artikel 45 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 45

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

  1. 1. Gemäß diesem Artikel regelt der Rat die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es
  1. a) gemäß Artikel 42 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat,
  2. b) gemäß Artikel 43 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder
  3. c) gemäß Artikel 44 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
  1. 2. Der Rat behält die Beiträge ein, die von einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, in das Verwaltungskonto eingezahlt worden sind.
  2. 3. Ein Mitglied, das eine angemessene Erstattung gemäß diesem Artikel erhalten hat, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied ist auch nicht für ein Defizit haftbar, das der Organisation nach dieser Erstattung entstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074486

alte Dokumentnummer

N5198615363L

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