Artikel 45
Rechtsstellung der Bank
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,
- i) Verträge zu schließen;
- ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
- iii) vor Gericht zu stehen.
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