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Artikel 45 Differenzierte Maßnahmen und Rechtsmittel Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1996

Artikel 45 Differenzierte Maßnahmen und Rechtsmittel

  1. 1. In der Entwicklung befindliche importierende Mitglieder und am wenigsten entwickelte Länder, die Mitglieder sind und deren Interessen durch gemäß diesem Übereinkommen ergriffene Maßnahmen benachteiligt werden, können den Rat um geeignete differenzierte Maßnahmen Rechtsmittel ersuchen.
  2. 2. Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneter Maßnahmen im Lichte der Bestimmungen der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Resolution 93 (IV).

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