vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 44B Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 44B

Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs

Befolgt eine Partei eine Anordnung des Gerichtshofs in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens nicht, so kann der Kammerpräsident alle Maßnahmen treffen, die er für angebracht hält.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)