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Artikel 44 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 44

Sicherung von Nachlaßvermögen

(1) Befindet sich in einem der Vertragsstaaten Nachlaßvermögen eines Angehörigen des anderen Vertragsstaates, so haben die Gerichte nach dem für sie geltenden Rechte die zur Sicherung und zweckmäßigen Verwaltung des Nachlaßvermögens, zur Vermeidung seiner Verringerung oder eines drohenden Nachteiles notwendigen Verfügungen zu treffen. Auf Grund eines Ersuchens der Behörden des anderen Vertragsstaates ist hiebei eine besondere Form einzuhalten, sofern hiedurch nicht Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Vertragsstaates verletzt werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind von den Gerichten des einen Vertragsstaates sinngemäß anzuwenden, wenn ein Angehöriger des anderen Vertragsstaates als Erbe, Noterbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt.

(3) Die gemäß Absatz 1 oder 2 verfügten Maßnahmen sind vom Gericht, das sie verfügt hat, aufzuheben, wenn das zur Entscheidung über den gesicherten Anspruch zuständige Gericht darum ersucht.

(4) Die Gerichte haben von der Durchführung der Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 und nach Möglichkeit auch von der Absicht, solche Maßnahmen durchzuführen, die diplomatische oder die zuständige konsularische Vertretungsbehörde des anderen Vertragsstaates zu verständigen.

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