Artikel 44.
1. Für alle Zustellungen an andere Personen als die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte wendet sich der Gerichtshof unmittelbar an die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll.
2. Das gleiche gilt, wenn eine Beweiserhebung an Ort und Stelle vorgenommen werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005285
alte Dokumentnummer
N1195610492P
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