Artikel 44.
Während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages haben die auf österreichischem Gebiete liegenden Kraftwerke, die früher die an Italien überwiesenen Gebiete oder irgendwelche Anstalten, deren Betrieb an Italien übergeht, mit Elektrizität versorgten, diese Lieferung im Ausmaße des Verbrauches fortzusetzen, der den am 3. November 1918 in Geltung gewesenen Lieferungsabkommen und Vereinbarungen entspricht.
Österreich anerkennt außerdem das Recht Italiens, freien Gebrauch vom Wasser des Raiblsees und seines Abflusses zu machen, sowie auch das genannte Wasser zum Korinitzabecken abzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000937
alte Dokumentnummer
N1192019583S
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