Artikel 44.
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zur Teilnahme an militärischen Unternehmungen gegen ihr eigenes Land zu zwingen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 44.
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zur Teilnahme an militärischen Unternehmungen gegen ihr eigenes Land zu zwingen.
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