Artikel 44
Artikel M - Kündigung
(1) Eine Vertragspartei kann diese Charta erst nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem die Charta für sie in Kraft getreten ist, oder in der Folge jeweils nach Ablauf von zwei Jahren kündigen; in jedem Fall ist die Kündigung sechs Monate vorher dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren; dieser unterrichtet die anderen Vertragsparteien.
(2) Eine Vertragspartei kann nach Maßgabe des Absatzes 1 jeden von ihr angenommenen Artikel oder jeden von ihr angenommenen Absatz des Teils II kündigen, vorausgesetzt, dass die Zahl der für sie verbindlichen Artikel oder Absätze niemals unter 16 Artikel oder 63 Absätze absinkt und dass diese Zahl von Artikeln oder Absätzen weiterhin die Artikel einschließt, welche die Vertragspartei aus den in Artikel A Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten ausgewählt hat.
(3) Eine Vertragspartei kann diese Charta oder jeden Artikel beziehungsweise jede Nummer des Teils II unter den in Absatz 1 niedergelegten Voraussetzungen für jedes Hoheitsgebiet kündigen, in dem die Charta aufgrund einer Erklärung nach Artikel L Absatz 2 Anwendung findet.
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