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Artikel 44 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

KAPITEL VIII

RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, VORRECHTE UND BEFREIUNGEN

Artikel 44

Artikel 44

Zweck dieses Kapitels

Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedslands die Rechtsstellung sowie die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel festgelegt sind.

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